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Spenden gemeinschaftliches Handeln

Hilfe spenden

Hilfe spenden für die Ukraine

Unterstützen und helfen Sie der Zivilbevölkerung in den Krisengebieten der Ukraine durch Sachspenden und Geldspenden an den Verein "Friedenshilfe Großostheim e.V.".

Spenden...

Zeit schenken

Zeit schenken für die Ukraine

Sie wollen helfen und sich ehrenamtlich engagieren? Dort wo die Hilfe wirklich ankommt wo sie gebraucht wird?
Werden Sie Mitglied im Verein "Friedenshilfe Großostheim e.V." und spenden Sie Zeit.Weiteres...

Hoffnung geben

Hoffnung geben für die Ukraine

Die Zivilbevölkerung in der Ukraine wird in einen Konflikt hineingezogen
der ihnen den Boden unter den Füßen wegzieht.
Von Ihrer Hilfe geht das Signal an die Menschen aus, dass sie nicht vergessen und alleingelassen sind.Weiteres...

Einmalig spenden

Einmalig für die Ukraine spenden

Schon mit einer einmaligen Geldspende helfen Sie den Menschen in der Ukraine.
Damit Ihre Spende beim Finanzamt geltend gemacht werden kann, bedarf es einer Spendenquittung oder eines Überweisungsbeleges an den gemeinnützigen Verein.
Spenden...

Fördermitgliedwerden

Als Fördermitglied nachhaltige und langfristige Hilfe unterstützen.

Als Fördermitglied der Friedenshilfe Großostheim e.V. ermöglichen Sie durch Ihre regelmäßige Spende eine nachhaltige und langfristige Hilfe für Kosjatyn und die Ukraine.



Fördermitglied werden...

Sachspenden

Sachspenden für Kosjatyn in der Ukraine

Damit gezielt Hilfe geleistet werden kann, werden von öffentlichen Stellen wie Schulen, Kindergärten und Kranken-
häusern sowie Sammelstellen Listen geführt. Diese Listen werden Hilfs-
organisationen und Hilfswilligen wie der Friedenshilfe Großostheim e.V. ausgehändigt. Auf diese Weise können Hilfslieferungen gezielt zusammengestellt und an die Hilfesuchenden in der Ukraine ausgehändigt werden.
Spendenkontakt...

Steuermindernd spenden

Ihre Spende für die Ukraine kann bis zu 200 Euro ohne eine gesonderte Spendenquittung in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug bei Ihrer Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden.
SEPA-Einzelspenden- Überweisung/Zahlschein für die Ukraine
SEPA-Überweisungs-/Zahlschein "Friedenshilfe Großostheim e.V."


Spenden Überweisung

Die Gemeinnützigkeit unseres Vereins ist vom Finanzamt mit dem Bescheid vom 23.09.2014, Akt.Z. 204/108/51015 K02/QE3 anerkannt und wurde am 09.10.2023 durch das Finanzamt Aschaffenburg mit dem Freistellungsbescheid 2017 bis 2019 ab Datum der Ausstellung (09.10.2023) für weitere fünf Jahre (09.10.2028) bescheinigt.

Spendenkonto:

Friedenshilfe Großostheim e.V.
Raiffeisen-Volksbank Aschaffenburg eG.
BLZ: 79562514 / Konto-Nr.: 507 274 3
BIC: GENODEF1AB1 / IBAN: DE34 7956 2514 0005 0727 43

Gerne können Sie sich bei Fragen mit uns in Verbindung setzen.

Kontaktformular...

Vereinfachter Zuwendungsnachweis §50 Abs.2 Nr.2 der EStDV

ist im Sinne des §10b des Einkommenssteuergesetzes ein Nachweis für eine Zuwendung an eine der in §5 Abs. 1 Nr.9 des Körperschafts-steuergesetzes bezeichneten Körperschafte, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in einer maximalen Höhe von 200 Euro.

Die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Aschaffenburg Steuernummer 204/108/51025 mit Bescheid vom 23.09.2014 nach §60a AO für den Verein "Friedenshilfe Großostheim e.V." gesondert festgestellt und am 09.10.2023 für weitere fünf Jahre (09.10.2028) bestätigt. Die Steuerbegünstigung wird dem Verein für den gemeinnützigen Zweck Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) zukerkannt.

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. (§ 10b Abs.4 EStG, § 9 ABs.3 KStG, § 9 Nr.5 GewStG). Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Download Freistellungsbescheid